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NAME UND SITZ
Der Verein führt den Namen "Selbsthilfeaktion gegen Inquisition Heute" und hat seinen Sitz in Zürich. |
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ZIEL UND ZWECK
Der Verein bezweckt jegliche Form von Intoleranz auf dem Gebiet der Religion, des Glaubens und Lebensanschauungen aufzudecken und zu bekämpfen. Der Verein will über Machenschaften antireligiöser Organisationen und inquisitorischer Aktivitäten aufklären und informieren. Der Verein will Familienkontakte fördern, die durch Einwirkung von dritter Seite aus Gründen von Intoleranz Schaden gelitten haben. Das Ziel des Vereines ist es, ein Klima der Toleranz zu schaffen, in dem jeder seinem Glauben, seiner Religion und seiner Lebensanschauung gemäss leben kann ohne dafür diffamiert zu werden, oder soziale, berufliche oder familiäre Nachteile zu erfahren. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt diese Zwecke auf gemeinnütziger Basis. |
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3)
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ORGANE DES VEREINS
Die Organe dieses Vereines sind: Vorstand, Mitgliederversammlung Revisoren. |
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DER VORSTAND
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal 7 aktiven Mitgliedern. Die Mindestform des Vorstandes ist: |
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a) |
Präsident |
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b) |
Vizepräsident |
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c) |
Sekretär |
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Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Massgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus so ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. |
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Sollte im Falle des Ausscheidens eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand nicht möglich sein, eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, dann hat der Vorstand das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu bestimmen, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. |
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder nach Einladung anwesend oder durch Vollmacht vertreten sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Im Falle von Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten. |
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5)
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DER AUFGABENBEREICH DES VORSTANDES
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: |
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a) |
die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. |
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b) |
die Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie die Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses. |
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c) |
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung. |
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d) |
die Einberufung und Leitung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen. |
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e) |
die ordnungsgemässe Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens. |
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f) |
die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins. |
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g) |
Erarbeitung und Durchführung von Projekten, die der Erreichung des Vereinsziels dienen. |
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h) |
Bestellung der Geschäftsführung |
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6)
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DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jedesmal wenn der Vorstand es als nötig erachtet, oder mindestens jedes zweite Jahr durchgeführt. Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Traktanden und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen. Die Traktanden werden vom Vorstand festgesetzt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. |
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7)
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ZUSTÄNDIGKEIT UND BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben: |
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a) |
Entgegennahmen und Genehmigung des schriftlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstands, des Rechnungsabschlusses und des Revisorenberichtes. |
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b) |
die Beschlussfassung über den Voranschlag. |
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c) |
die Bestellung und Amtsenthebung der Vorstandsmitglieder und der Revisoren. |
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d) |
die Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins. |
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e) |
die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. |
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8)
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DIE REVISOREN
Für die Amtsdauer von jeweils zwei Jahren werden zwei Revisoren gewählt, deren Aufgabe in der Prüfung der Bücher und der Vorlage eines Revisorenberichts zuhanden der Mitgliederversammlung besteht. |
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9)
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ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive, passive und Ehrenmitglieder. |
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Aktive Mitglieder sind diejenigen, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen. |
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Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins;- vor allem durch Zahlung eines regelmässigen Mitgliederbeitrages. |
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Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste für den Verein ernannt werden. |
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ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben, welche mit dem Vereinsziel übereinstimmt. |
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Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem Bewerber bekanntzugeben. |
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Die Ernennung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Vorschlag es Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder. |
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BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Beendigung der Rechtsform, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. |
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Der freiwillige Austritt erfolgt mittels eingeschriebenem Brief gegenüber dem Vorstand. |
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Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen |
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a) |
bei groben Verstössen des Mitglieds gegen das Ziel oder den Zweck des Vereins. |
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SONSTIGE RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antragrechtes und - soweit aktives oder Ehrenmitglied - des Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes aktive oder Ehrenmitglied hat eine Stimme. |
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BEITRÄGE UND SPENDEN
Die Kosten des Vereins werden durch Beiträge und Spenden gedeckt. |
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Der Vorstand verabschiedet eine Beitragsordnung für aktive und passive Mitgliedschaft. |
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TÄTIGKEITSBEREICH
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf die ganze Schweiz. Er kann Zweigstellen errichten. Kontakte mit anderen Körperschaften mit ähnlichen Zielsetzungen im Ausland sind zwecks Erfahrungsaustausch anzustreben. |
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HAFTBARKEIT
Der Vorstand und die Gründungsmitglieder haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten des Vereins. Der Verein haftet lediglich mit seinem Vermögen. |
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AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer vier fünftel Stimmenmehrheit von den gültigen Stimmen der erschienenen, abstimmenden Mitgliedern beschlossen werden. |
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Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, ist der Vorstand zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des OR über die Liquidation. Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist einer gemeinnützigen Vereinigung zu übergeben, oder einem Verein, der ähnliche Ziele verfolgt. Das Gleiche gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. |
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17)
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ERGÄNZUNG
In Ergänzung dieser Statuten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
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Zürich, den 13. 1. 1991 |
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| Sekretär |
Protokollführer |
Präsident |
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